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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsabschluss und -inhalt

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Die vorliegenden Preise sind freibleibend; bei Änderungen der Kostenlage, insbesondere Schwankungen der Materialpreise, behalten wir uns vor, den bei Auslieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen.

(3) Von unseren Reisenden und Handelsvertretern entgegengenommene Aufträge sind erst nach unserer ausdrücklichen Bestätigung gültig, sofern sie von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie unseren vorliegenden Preisen abweichen.

2. Lieferung

(1) Der Versand der Waren erfolgt auf Risiko des Bestellers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Waren geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume verlassen hat.

(2) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Zuge von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, auch wenn diese bei unseren Unterlieferanten auftreten, wie z. B. Betriebsstörung, Schwierigkeiten bei der Rohstoff-Beschaffung, Ausfall von Produktionsanlagen. Für derartige Fälle behalten wir uns auch den Rücktritt vom Vertrag vor.

(3) Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers oder Inverzugsetzung uns gegenüber sind bei Überschreitung der Lieferzeit oder bei Ausübung unseres Rücktrittsrechts wegen Eintritts unvorhergesehener Hindernisse ausgeschlossen.

(4) Wir sind von unseren Vertragsverpflichtungen entbunden, falls begründete Zweifel über die Bonität des Vertragspartners vorhanden sind; ebenso, wenn ältere bereits überfällige Rechnungen nicht beglichen wurden.

3. Beanstandungen

(1) Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen uns innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, ebenfalls schriftlich zu rügen. Rücksendungen sind ohne vorherige Abstimmung mit uns nicht zulässig.

(2) Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir kostenlosen Ersatz. Soweit diese Ersatzlieferung die Beanstandung beseitigt, sind Wandlungs- und Minderungsansprüche sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatzansprüche für den Besteller ausgeschlossen. Eine Haftung für jegliche Art von Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber unserem Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Waren zu einer einheitlichen Ware verbunden oder vermischt, und ist die andere Ware als Hauptware anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptware ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Ware wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Ware selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Waren, an denen uns nach voranstehenden Vorschriften (Mit-)Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder mit anderen Waren zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig im Verhältnis an uns ab, indem uns an dem veräußerten, verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Waren Miteigentum zusteht. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst die Abtretung auch sämtliche Saldenforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem 01. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung. Die eingezogenen Forderungen hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Forderungen von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Forderungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, so ist unser Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dieses auch selbst zu veranlassen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.

(3) Unser Vertragspartner hat uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.

(4) Unser Vertragspartner ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen unseres Vertragspartners gegenüber zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder gleichzeitig unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Insbesondere gilt diese Zurücknahme oder Wendung der Vorbehaltsware durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.

(6) Sollte unser Eigentumsvorbehalt beim Lieferanten im Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherheit an der Vorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit unserer Forderung zu gewähren, die nach dem für den Ort, an dem die Ware bestimmungsgemäß verbleiben soll, geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

5. Zahlungen

(1) Die Regulierung unserer Rechnungen muss spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum unbar ohne jeden Abzug erfolgen.

(2) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist – maßgebend ist der Eingang bei uns – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung und Inverzugsetzung bedarf. Nach brieflicher Mahnung behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe der uns durch Kreditinanspruchnahme bei Banken entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

(3) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung und Begleichung aller Nebenkosten als Zahlung, wobei wir uns die Entgegennahme von Wechseln vorbehalten.

(4) Eingehende Zahlungen werden von uns auf die älteste fällige Forderung verrechnet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wuppertal.

(2) Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das Amtsgericht Wuppertal bzw. das Landgericht Wuppertal, wenn der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor dem für den Sitz des Bestellers örtlich zuständigen Gericht zu klagen. Für Gewerbetreibende gemäß § 4 HGB gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens der Gerichtsstand Wuppertal hiermit als vereinbart.

(3) Es gilt – auch bei Lieferungen an Besteller im Ausland – das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Änderungen, Nebenabreden, Teilwirksamkeit

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsabstimmungen nicht berührt.

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